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   BFH, 28.07.1999 - X R 163/95   

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BFH, 28.07.1999 - X R 163/95 (https://dejure.org/1999,4392)
BFH, Entscheidung vom 28.07.1999 - X R 163/95 (https://dejure.org/1999,4392)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 1999 - X R 163/95 (https://dejure.org/1999,4392)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Auseinandersetzung - Aufteilung des Nachlasses - Auseinandersetzungsanspuch - Anschaffungsgeschäft - Veräußerungsgeschäft - Miterbe - Erbanteil - Entgeltliches Geschäft

  • Judicialis

    EStG § 10e Abs. 6; ; EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10e; ; EStG § 10e Abs. 2; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 4; ; EStG § 10e Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 10e
    Abzugsbetrag nach § 10 e EStG; Erbauseinandersetzung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 1
    Erbauseinandersetzung; Miterbe; Teilentgeltlicher Erwerb; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 163/95
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) entstünden einem Miterben, der den Erbanteil eines Miterben erwerbe, "Anschaffungskosten für die hinzuerworbenen Anteile am Gemeinschaftsvermögen".

    aa) Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 bilden Erbfall und Erbauseinandersetzung für die Einkommensbesteuerung keine rechtliche Einheit; die Auseinandersetzung ist weder zivilrechtlich noch einkommensteuerrechtlich Bestandteil des Erbfalls.

    Wird durch die Aufteilung des Nachlasses im Wege der Auseinandersetzung lediglich der erbrechtliche Auseinandersetzungsanspruch erfüllt, liegt kein Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäft vor (BFHE 161, 332, 347, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 2. a).

    In der Erfüllung des --konkretisierten-- Auseinandersetzungsanspruchs liegt nach den Grundsätzen der BFH-Entscheidung vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77 (BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456) weder ein Tausch von Miteigentumsrechten zwischen den Gesellschaftern noch ein Tausch eines untergehenden Gesellschaftsanteils gegen einzelne Vermögensgüter zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft; ein derartiger Tausch kann deshalb auch nicht zwischen der Erbengemeinschaft und den Miterben angenommen werden (BFHE 161, 332, 347, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 1. d).

    Die Ausgleichszahlungen sind bei ihm Anschaffungskosten und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie im Rahmen einer gegenständlichen Auseinandersetzung über einen Teil des Vermögens der Erbengemeinschaft erbracht werden (BFHE 161, 332, 347, 348, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 2. a, b).

  • BFH, 15.11.1995 - X R 102/95

    1. Keine Herstellung einer Wohnung i. S. von § 10 e EStG durch Verbindung von

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 163/95
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet Herstellen einer Wohnung im Sinne dieser Vorschrift, daß eine neue, bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen wird (Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 15. November 1995 X R 87/92, BFH/NV 1996, 545).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion (BFH-Urteile in BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92, und in BFH/NV 1996, 545, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 15.11.1995 - X R 87/92

    Umbau von zwei fremdvermieteten Wohnungen zu einer eigengenutzten Wohnung;

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 163/95
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet Herstellen einer Wohnung im Sinne dieser Vorschrift, daß eine neue, bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen wird (Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 15. November 1995 X R 87/92, BFH/NV 1996, 545).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion (BFH-Urteile in BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92, und in BFH/NV 1996, 545, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 51/84

    1. Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher und

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 163/95
    Es handelt sich daher bei der Realteilung mit Abfindungszahlung um zwei als rechtlich selbständig zu beurteilende Vorgänge (gl.A. z.B. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, 436, 437, BStBl II 1992, 512, unter II. 2. a; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 11. Januar 1993 IV B 2 -S 2242- 86/92, BStBl I 1993, 62, Rz. 14, 28; Ruban, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1991, 65, 67; Groh, Der Betrieb --DB-- 1990, 2135, 2138; Stephan, DB 1991, 2051; Märkle, DStR 1994, 812, 815).
  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77

    Auflösung einer Gesellschaft - Realteilung - Wahlrecht - Aufgabegewinn - Stille

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 163/95
    In der Erfüllung des --konkretisierten-- Auseinandersetzungsanspruchs liegt nach den Grundsätzen der BFH-Entscheidung vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77 (BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456) weder ein Tausch von Miteigentumsrechten zwischen den Gesellschaftern noch ein Tausch eines untergehenden Gesellschaftsanteils gegen einzelne Vermögensgüter zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft; ein derartiger Tausch kann deshalb auch nicht zwischen der Erbengemeinschaft und den Miterben angenommen werden (BFHE 161, 332, 347, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 1. d).
  • BFH, 10.05.1995 - IX R 62/94

    Aufwendungen für Baumaßnahmen in verschiedenen Stockwerken, die teils

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 163/95
    Ergänzend tragen die Kläger vor: Der Erwerb, der Anbau und die grundlegende Renovierung des Gebäudes seien als einheitlicher Vorgang anzusehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Mai 1995 IX R 62/94, BFHE 178, 46, BStBl II 1996, 639).
  • BFH, 09.11.1994 - X R 69/91

    § 10e EStG-Abschreibung für mehrere Miteigentumsanteile?

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 163/95
    Denn mehrere Anteile an einer nach § 10e EStG begünstigten Wohnung werden nur dann als einheitliches Objekt behandelt, wenn der Steuerpflichtige die Anteile bis zum Ende des ersten Jahres des Abzugszeitraums angeschafft, also entgeltlich erworben hat (Senatsurteil vom 9. November 1994 X R 69/91, BFHE 176, 110, BStBl II 1995, 258).
  • BFH, 23.10.1996 - X R 138/93

    Vorkostenabzug bei Gesamtrechtsnachfolge

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 163/95
    Eine Verschmelzung zu einem Objekt könnte nur angenommen werden, wenn man der herrschenden Meinung folgte, der Erbe trete hinsichtlich der Anschaffungs-/Herstellungskosten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (vom Senat bisher offen gelassen, vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 1996 X R 138/93, BFH/NV 1997, 391, m.w.N.) und Anschaffung/Herstellung durch den Erblasser sowie Erbfall und Erbauseinandersetzung in dasselbe Jahr fielen.
  • FG Münster, 22.09.1995 - 4 K 86/93
    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 163/95
    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 265 veröffentlicht.
  • BFH, 29.11.2000 - X R 36/97

    § 10 e EStG; EFH durch Erbauseinandersetzung erworben

    Er hat sie seinen Urteilen in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; vom 28. Juli 1999 X R 163/95, BFH/NV 2000, 180, und X R 175/96, BFH/NV 2000, 311 zugrunde gelegt.

    b) Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidungen zur Erbauseinandersetzung (BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; BFH/NV 2000, 180, und BFH/NV 2000, 311) hat der Kläger aufgrund der Erbauseinandersetzung zwei Objekte erworben: einen Anteil am Einfamilienhaus unentgeltlich im Wege der Erbfolge und einen Anteil entgeltlich vom Miterben.

    Für die Berechnung des entgeltlichen Teils des Einfamilienhauserwerbs kommt es somit ausschließlich auf das Verhältnis der Ausgleichszahlung zum Verkehrswert des Grundstücks an (Senatsurteile in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; in BFH/NV 2000, 180, und in BFH/NV 2000, 311).

    Da der Kläger nach den Entscheidungen des Senats zur Erbauseinandersetzung (BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; BFH/NV 2000, 180; BFH/NV 2000, 311) aber nur einen Anteil an dem Einfamilienhaus entgeltlich erworben hat, steht ihm der Abzugshöchstbetrag nur anteilig bis zur Höhe von 1 800 DM (15 000 DM x 12 v.H.) zu.

  • BFH, 10.07.2002 - X R 31/99

    Nachträgliche Herstellungskosten eines An- oder Umbaus

    Das Schaffen neuen Wohnraums kann vom Grundsatz her als Ausbau/Erweiterung nach § 10e Abs. 2 EStG oder als nachträgliche Herstellungskosten nach § 10e Abs. 3 Satz 2 EStG gefördert werden (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 1999 X R 163/95, BFH/NV 2000, 180 unter II. 3.; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl. 2002, § 10e Rz. 106 a.E.).
  • BFH, 04.11.1998 - X R 159/95

    Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlung; Berücksichtigung nachträglicher HK

    Dagegen behandeln einige FG den Erwerb in der Erbauseinandersetzung als teilentgeltlichen Erwerb eines Objekts von der Erbengemeinschaft, bei dem der Abzugshöchstbetrag nicht zu kürzen sei (vgl. Urteile des FG Münster vom 22. September 1995 4 K 86/93 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 265, Revision X R 163/95, und des FG Köln vom 20. September 1996 3 K 7385/95, EFG 1997, 14, Revision X R 175/96).
  • FG Baden-Württemberg, 03.12.1998 - 6 K 208/96

    Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG für Erwerb eines Einfamilienhauses von

    Das selbstgenutzte Wohneigentum, 3. Auflage, Seite 211, sowie auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 22. September 1995 (4 K 86/93 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 265 Revision eingelegt, Az. des Bundesfinanzhofs -BFH- X R 163/95).
  • FG Nürnberg, 23.05.2001 - III 216/98

    Nachträgliche Herstellungskosten gem. § 10e EStG

    Das ist der Fall, wenn gebrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion (vgl. m. w. N. BFH-Urteil vom 28.7. 1999, Az. X R 163/95, BFH/NV 2000, 180 ).
  • FG Nürnberg, 23.01.2003 - VI 227/00

    Herstellungsbeginn bei Schwarzbau, wenn Bauantrag erst nach Errichtung gestellt

    Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion (BFH-Urteile vom 28.07.1999 X R 163/95, BFH/NV 2000, 180 und vom 25.08.1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186 m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 27.06.2002 - VI 242/99

    Eigenheimzulage: Zur Frage der Herstellung einer neuen Wohnung durch Umbau- und

    Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie zum Beispiel Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion (BFH-Urteile vom 28. Juli 1999 X R 163/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2000, 180 , vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186 jeweils mit weiteren Nachweisen).
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   BFH, 29.07.1999 - X R 163/95   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 29.07.1999 - X R 163/95
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332 , BStBl II 1990, 837 ) entstünden einem Miterben, der den Erbanteil eines Miterben erwerbe, "Anschaffungskosten für die hinzuerworbenen Anteile am Gemeinschaftsvermögen".

    aa) Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 332 , BStBl II 1990, 837 bilden Erbfall und Erbauseinandersetzung für die Einkommensbesteuerung keine rechtliche Einheit; die Auseinandersetzung ist weder zivilrechtlich noch einkommensteuerrechtlich Bestandteil des Erbfalls.

    Wird durch die Aufteilung des Nachlasses im Wege der Auseinandersetzung lediglich der erbrechtliche Auseinandersetzungsanspruch erfüllt, liegt kein Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäft vor (BFHE 161, 332, 347, BStBl II 1990, 837 , unter C. II. 2. a).

    In der Erfüllung des --konkretisierten-- Auseinandersetzungsanspruchs liegt nach den Grundsätzen der BFH-Entscheidung vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77 (BFHE 135, 282 , BStBl II 1982, 456 ) weder ein Tausch von Miteigentumsrechten zwischen den Gesellschaftern noch ein Tausch eines untergehenden Gesellschaftsanteils gegen einzelne Vermögensgüter zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft; ein derartiger Tausch kann deshalb auch nicht zwischen der Erbengemeinschaft und den Miterben angenommen werden (BFHE 161, 332, 347, BStBl II 1990, 837 , unter C. II. 1. d).

    Die Ausgleichszahlungen sind bei ihm Anschaffungskosten und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie im Rahmen einer gegenständlichen Auseinandersetzung über einen Teil des Vermögens der Erbengemeinschaft erbracht werden (BFHE 161, 332, 347, 348, BStBl II 1990, 837 , unter C. II. 2. a, b).

  • BFH, 15.11.1995 - X R 102/95

    1. Keine Herstellung einer Wohnung i. S. von § 10 e EStG durch Verbindung von

    Auszug aus BFH, 29.07.1999 - X R 163/95
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet Herstellen einer Wohnung im Sinne dieser Vorschrift, daß eine neue, bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen wird (Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290 , BStBl II 1998, 92 ; vom 15. November 1995 X R 87/92, BFH/NV 1996, 545).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion (BFH-Urteile in BFHE 179, 290 , BStBl II 1998, 92 , und in BFH/NV 1996, 545, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 15.11.1995 - X R 87/92

    Umbau von zwei fremdvermieteten Wohnungen zu einer eigengenutzten Wohnung;

    Auszug aus BFH, 29.07.1999 - X R 163/95
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet Herstellen einer Wohnung im Sinne dieser Vorschrift, daß eine neue, bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen wird (Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290 , BStBl II 1998, 92 ; vom 15. November 1995 X R 87/92, BFH/NV 1996, 545).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion (BFH-Urteile in BFHE 179, 290 , BStBl II 1998, 92 , und in BFH/NV 1996, 545, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 51/84

    1. Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher und

    Auszug aus BFH, 29.07.1999 - X R 163/95
    Es handelt sich daher bei der Realteilung mit Abfindungszahlung um zwei als rechtlich selbständig zu beurteilende Vorgänge (gl.A. z.B. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, 436, 437, BStBl II 1992, 512 , unter II. 2. a; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 11. Januar 1993 IV B 2 -S 2242- 86/92, BStBl I 1993, 62, Rz. 14, 28; Ruban, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1991, 65, 67; Groh, Der Betrieb --DB-- 1990, 2135, 2138; Stephan, DB 1991, 2051; Märkle, DStR 1994, 812, 815).
  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77

    Auflösung einer Gesellschaft - Realteilung - Wahlrecht - Aufgabegewinn - Stille

    Auszug aus BFH, 29.07.1999 - X R 163/95
    In der Erfüllung des --konkretisierten-- Auseinandersetzungsanspruchs liegt nach den Grundsätzen der BFH-Entscheidung vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77 (BFHE 135, 282 , BStBl II 1982, 456 ) weder ein Tausch von Miteigentumsrechten zwischen den Gesellschaftern noch ein Tausch eines untergehenden Gesellschaftsanteils gegen einzelne Vermögensgüter zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft; ein derartiger Tausch kann deshalb auch nicht zwischen der Erbengemeinschaft und den Miterben angenommen werden (BFHE 161, 332, 347, BStBl II 1990, 837 , unter C. II. 1. d).
  • BFH, 10.05.1995 - IX R 62/94

    Aufwendungen für Baumaßnahmen in verschiedenen Stockwerken, die teils

    Auszug aus BFH, 29.07.1999 - X R 163/95
    Ergänzend tragen die Kläger vor: Der Erwerb, der Anbau und die grundlegende Renovierung des Gebäudes seien als einheitlicher Vorgang anzusehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Mai 1995 IX R 62/94, BFHE 178, 46 , BStBl II 1996, 639 ).
  • BFH, 09.11.1994 - X R 69/91

    § 10e EStG-Abschreibung für mehrere Miteigentumsanteile?

    Auszug aus BFH, 29.07.1999 - X R 163/95
    Denn mehrere Anteile an einer nach § 10e EStG begünstigten Wohnung werden nur dann als einheitliches Objekt behandelt, wenn der Steuerpflichtige die Anteile bis zum Ende des ersten Jahres des Abzugszeitraums angeschafft, also entgeltlich erworben hat (Senatsurteil vom 9. November 1994 X R 69/91, BFHE 176, 110 , BStBl II 1995, 258 ).
  • BFH, 23.10.1996 - X R 138/93

    Vorkostenabzug bei Gesamtrechtsnachfolge

    Auszug aus BFH, 29.07.1999 - X R 163/95
    Eine Verschmelzung zu einem Objekt könnte nur angenommen werden, wenn man der herrschenden Meinung folgte, der Erbe trete hinsichtlich der Anschaffungs-/Herstellungskosten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (vom Senat bisher offen gelassen, vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 1996 X R 138/93, BFH/NV 1997, 391, m.w.N.) und Anschaffung/Herstellung durch den Erblasser sowie Erbfall und Erbauseinandersetzung in dasselbe Jahr fielen.
  • FG Münster, 22.09.1995 - 4 K 86/93
    Auszug aus BFH, 29.07.1999 - X R 163/95
    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 265 veröffentlicht.
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